Förderung

Förderung von Stecker-Solaranlagen durch die Gemeinde Ober-Mörlen

Gefördert werden private Anlagen für die Gewinnung und Nutzung von Solarstrom. Eine Förderung kann nur einmal pro abgeschlossener Wohneinheit beantragt werden. Es wird je Fördermittelempfänger / Fördermittelempfängerin maximal eine Anlage gefördert. Bei den Anlagen handelt es sich dabei um ausschließlich Stecker-Solaranlagen mit Inbetriebnahme und Nutzung für die beim Fördermittelabruf angegebene abgeschlossene Wohneinheit. Nicht mehr berührt von der Förderung sind Anlagen für die Gewinnung von Solarwärme und Solarstrom vom eigenen Dach mit solarthermischen Anlagen (Solarkollektoranlagen) oder Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen), wie dies noch im Rahmen des Haushaltsplans 2023 der Fall war.

Die Förderung beträgt einen zweckgebundenen Zuschuss für Stecker-Solaranlagen in Höhe von 100,00 Euro pro Anlage pauschal.

Der Abruf der Fördermittel erfolgt hierbei ohne vorausgegangenem Antrag durch Vorlage einer entsprechenden Rechnungskopie der Anlage aus dem Jahr 2024, verbunden mit einem formlosen Schreiben mit Angaben zum Fördermittelempfänger / zur Fördermittelempfängerin (Name und Adresse), dem Ort der Aufstellung der Anlage (Straße/Hausnummer) sowie den Bankdaten des Fördermittelempfängers / der Fördermittelempfängerin.

Der Mittelabruf ist entweder in Papierform an die postalische Adresse „Gemeindevorstand der Gemeinde Ober-Mörlen, Frankfurter Straße 31, 61239 Ober-Mörlen“ oder elektronisch per Email an ingo.linke@ober-moerlen.de zu richten.

Die Gemeinde Ober-Mörlen gewährt die Fördermittel im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel 2024. Das Budget der Förderung umfasst die Gesamtsumme in Höhe von 10.000,00 Euro. Die Gewährung der Zuschüsse ist eine freiwillige Leistung der Gemeinde Ober-Mörlen, auf deren Bewilligung kein Rechtsanspruch besteht. Vielmehr entscheidet die Gemeinde Ober-Mörlen als Bewilligungsbehörde aufgrund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der dem Förderprogramm zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.

Bei nicht sachgemäßer Mittelverwendung können die Zuschüsse seitens der Bewilligungsbehörde ganz oder teilweise zurückgefordert werden.

Die Bearbeitung erfolgt nach Eingang der Unterlagen durch den jeweiligen Fördermittelempfänger / die jeweilige Fördermittelempfängerin.

Die Zuwendungen dieser kommunalen Förderung können seitens der Gemeinde Ober-Mörlen mit anderen Förder- oder Darlehensprogrammen des Landes Hessen, des Bundes oder anderen Institutionen kumuliert werden, falls dies nach den Bestimmungen der anderen Förderprogramme zulässig ist. Ein Anspruch besteht hierauf nicht. Die Summe aus Zuschüssen und Zulagen darf die Summe der Aufwendungen nicht übersteigen. Der Antragsteller / die Antragstellerin muss eigenverantwortlich die Möglichkeit der Kumulierung aus Sicht der anderen Fördergeber prüfen.

 

Kristina Paulenz, Bürgermeisterin

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