Fastnachtsumzug

Verkaufsstände am Fastnachtssonntag, den 02.03.2025

Anzeige eines vorübergehenden Gaststättenbetriebes

Wenn Sie am Fastnachtssonntag, den 02.03.2025, anlässlich des Ober-Mörlener Fastnachtsumzuges Getränke und/oder Speisen verkaufen möchten, sind Sie verpflichtet, dies gemäß §6 des Hessischen Gaststättengesetzes (HGastG) anzuzeigen.

Die schriftliche Anzeige muss bis spätestens zum 31.01.2025 bei der Gemeinde Ober-Mörlen eingereicht werden.

Für die Anzeige ist das Formular „Anzeige eines vorübergehenden Gaststättenbetriebes“ zu verwenden.

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